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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
von Waldenfels Event GmbH & Co KG
Von-Koch-Straße 2, 95180 Berg/Gottsmannsgrün
Tel.: 0151/24111733
E-Mail: info@schloss-doehlau.de

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle zwischen der von Waldenfels Event GmbH & Co KG, Von-Koch-Straße 2, 95180 Berg/Gottsmannsgrün (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge über die Überlassung des gesamten Schlossareals von Schloss Döhlau, Am Schloss 1, 95182 Döhlau, bestehend aus sämtlichen Gebäuden, Park und Innenhof (im Folgenden „Eventlocation“ genannt), zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Firmenfeiern, Seminaren, Musik- und Theaterveranstaltungen, Präsentationen etc. sowie für alle weiteren in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen durch den Vermieter.

(2) Diese AGB gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist. Der Kunde ist Verbraucher, wenn er den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Kunde ist Unternehmer, wenn er bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

(4) Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den Vermieter zustande. Zur Überlassung der Eventlocation bedarf es eines schriftlichen Mietvertrages, dessen wesentlicher Bestandteil diese AGB sind.

(2) Der Vertrag wird erst nach vollständiger Zahlung der Grundmiete inklusive Steuern bei Vertragsabschluss wirksam.

(3) Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags ergänzende Leistungen mündlich beauftragt, erfolgt eine Bestätigung durch den Vermieter in Textform (z. B. E-Mail).

§ 3 Unter-/Weitervermietung, Zustand des Mietobjekts

(1) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten und Außenflächen bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform. Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird hierbei abbedungen, sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer handelt. Anfragen zur Unter- oder Weitervermietung sind zulässig.

(2) Die Eventlocation wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem sie sich befindet. Vor der Überlassung der Eventlocation wird gemeinsam mit dem Kunden bzw. einem von ihm benannten Veranstaltungsleiter die Eventlocation einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Mängel oder Beschädigungen sind schriftlich festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Vermieter wird etwaige Mängel unverzüglich beheben.

(3) Vor der Übergabe und Rückgabe der Eventlocation wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand der Räumlichkeiten erstellt. Bei Schäden, die der Kunde oder seine Gäste verursacht haben, haftet der Kunde entsprechend.

§ 4 Nutzung und Einschränkungen

(1) In den Gebäuden der Eventlocation gilt ein striktes Rauchverbot.

(2) Es gilt eine Sperrstunde von 2:00 Uhr. Veranstaltungen im Außenbereich sind nach 21:30 Uhr nicht gestattet.

(3) Alle Lärmschutzmaßnahmen, die auf dem Gelände der Eventlocation durch Schilder und Hinweissysteme dargestellt werden, müssen strikt eingehalten werden. In den Gebäuden darf die Schallgrenze von 105 Dezibel für Musik nicht überschritten werden. Für die Beschallung des Innenhofs müssen alle 30 Meter Lautsprecher installiert werden.

§ 5 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

(1) Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Vermieter zugesagten Leistungen, insbesondere die Überlassung der Eventlocation zum vereinbarten Zeitraum, zu erbringen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Miete und die weiteren vom Vermieter in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Getränke sind über Schloss Döhlau zu beziehen. Für Catering steht eine Cateringküche zur Verfügung. Weitere Lagerräume für Zulieferer sind nach Absprache nutzbar. Der Kunde hat freie Wahl bei der Wahl von Catering- und anderen Dienstleistern, es bestehen keine Umsatzbeteiligungen.

(3) Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.

(4) Rechnungen des Vermieters ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.

(5) Die Anzahlung in Höhe der vollen Grundmiete (inklusive Steuern) wird bei Abschluss des Mietvertrages fällig.

§ 6 Rücktritt des Kunden

(1) Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur möglich, wenn ein vertragliches Rücktrittsrecht in Textform ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder der Vermieter der Vertragsaufhebung zustimmt.

(2) Die Stornierungsbedingungen sind wie folgt:

  • 12 Monate vor der Veranstaltung: 100 % Erstattung

  • 9 Monate vor der Veranstaltung: 75 % Erstattung

  • 6 Monate vor der Veranstaltung: 50 % Erstattung

  • Weniger als 6 Monate vor der Veranstaltung: keine Rückerstattung.

(3) Sollte jedoch eine alternative, gleichwertige Veranstaltung gefunden werden, erfolgt eine 100 % Rückerstattung unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts.

§ 7 Rücktritt des Vermieters

(1) Der Vermieter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Vertragserfüllung unmöglich machen;

  • irreführende oder falsche Angaben wesentlicher Tatsachen vom Kunden gemacht wurden;

  • erforderliche behördliche Genehmigungen fehlen oder der Kunde gesetzlichen Auflagen nicht nachkommt.

(2) Der berechtigte Rücktritt des Vermieters begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

§ 8 Änderungen der Teilnehmerzahl bzw. der Veranstaltungszeit

(1) Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Vermieter spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

(2) Für die Nutzung der Tenne gilt eine Mindestanzahl von 40 Personen. Ansonsten bestehen keine Mindestzahlen.

§ 9 Meldepflicht und behördliche Auflagen

(1) Der Vermieter erklärt, dass die Eventlocation in der vorhandenen Form durch die örtlichen Behörden abgenommen und für den Betrieb von Veranstaltungen zugelassen ist.

(2) Der Kunde hat die Veranstaltung eigenständig bei den zuständigen Stellen anzumelden und für die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Auflagen zu sorgen.

§ 10 Rundfunk, Fernsehen, Fotografie

(1) Alle Aufnahmen oder Direktsendungen durch Rundfunk und Fernsehen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

(2) Fotografieren ist nur zum privaten Gebrauch erlaubt, sofern der Vermieter nicht ausdrücklich zustimmt.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, kostenfrei Film-, Ton- und Lichtaufnahmen während der Veranstaltung zu fertigen und diese für Werbezwecke der Eventlocation zu nutzen.

§ 11 Sicherheit und Ordnung

(1) Der Kunde hat dem Vermieter eine verantwortliche Person zu benennen, die während der Veranstaltung anwesend und erreichbar ist.

(2) Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen, wenn gesetzliche oder behördliche Auflagen nicht eingehalten werden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Personen- und Sachschäden abdeckt. Auf Verlangen des Vermieters ist eine Kopie der Versicherungspolice vorzulegen.

§ 12 Abbruch von Veranstaltungen

Der Vermieter ist berechtigt, bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder die Veranstaltungsbedingungen, die Einschränkung oder den Abbruch der Veranstaltung zu verlangen. Der Kunde bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.

§ 13 Equipment, Speisen und Getränke

(1) Der Kunde organisiert technisches Equipment und Catering eigenständig in enger Absprache mit dem Vermieter.

(2) Getränke sind über Schloss Döhlau zu beziehen. Eine Cateringküche steht zur Verfügung, und zusätzliche Lagerräume können nach Absprache genutzt werden.

(3) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Eventlocation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Eventlocation gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten dürfen vom Vermieter pauschal erfasst und in Rechnung gestellt werden.

(4) Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend behoben. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, sofern der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.

§ 14 Mitgebrachte Gegenstände

(1) Vom Kunden, seinen Vertragspartnern oder seinen Gästen in die Eventlocation eingebrachte Gegenstände befinden sich dort auf Gefahr des Kunden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Verlust, Untergang oder Beschädigung dieser Gegenstände, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Vermieters vor.

(2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, das Material auf Kosten des Kunden entfernen zu lassen.

(3) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen.

§ 15 Verantwortung und Haftung des Kunden

(1) Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude, Inventar und technischem Equipment, die durch ihn, seine Vertragspartner, Gäste oder sonstige Dritte verursacht werden.

(2) Der Kunde stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, soweit diese durch den Kunden, seine Vertragspartner, Gäste oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Dies gilt auch für alle anfallenden Rechtsverfolgungskosten.

(3) Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Rückgabe aller ihm vom Vermieter zur Verfügung gestellten Gegenstände, Schlüssel und technischen Geräte.

§ 16 Haftung des Vermieters

(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung des Vermieters für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine Kardinalpflichten verletzt werden. Bei Verletzung von Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden.

(3) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen, wenn die Veranstaltung aufgrund einer Fehleinschätzung einer vermeintlich sicherheitskritischen Situation verschoben, eingeschränkt, abgesagt oder abgebrochen wird.

(4) Für eingebrachte Gegenstände des Kunden, seiner Vertragspartner oder Gäste übernimmt der Vermieter keine Haftung, es sei denn, eine entgeltliche Verwahrung wurde ausdrücklich vereinbart.

(5) Soweit die Haftung nach diesen AGB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Vermieters.

§ 17 Höhere Gewalt (Force Majeure)

(1) Sollte die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien, amtliche Eingriffe oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen unmöglich werden, sind sowohl der Kunde als auch der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) In einem solchen Fall erfolgt eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen, oder es wird, nach Vereinbarung, ein neuer Termin für die Veranstaltung festgelegt.

§ 18 Datenschutz

(1) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erhoben und verwendet.

(2) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und den Rechten des Kunden können der Datenschutzerklärung auf der Website des Vermieters entnommen werden.

§ 19 Inflationsklausel

Im Falle einer Inflation von mehr als 10 % zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Veranstaltungsdatum behält sich der Vermieter das Recht vor, den Angebotspreis in Höhe der über 10 % hinausgehenden Inflation anzupassen. Grundlage für die Berechnung ist der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Der Kunde wird in einem solchen Fall rechtzeitig informiert und kann innerhalb von zwei Wochen nach Benachrichtigung vom Vertrag zurücktreten, falls er die Preisanpassung nicht akzeptiert."

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

(2) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hof.

(3) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Oktober 2024

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